Regelwerk

Geschäftsordnung des Straf- und Beglaubigungsausschusses des Wiener Darts Verbandes (STRUBA)

GZ: XIV-4580 / ZVR: 979169662

§ 1  Zuständigkeit

  1. Die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Verfahren der Straf- und Beglaubigungsausschüsse (Senat 1 und Senat 2) des Wiener Darts Verbandes (STRUBA) richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen in den Statuten und im Regelwerk des Wiener Darts Verbandes (WDV).
  2. Die Zuständigkeit des STRUBA erstreckt sich auf die Mitglieder des WDV gemäß § 4 seiner Statuten, deren gemeldete Spieler, sowie auf Personen, die an Veranstaltungen des WDV (exemplarisch genannt seien hier Turniere, die im Wirkungsbereich des WDV liegen und die "WDV-Open-Steel-League") teilnehmen.
  3. Gegen Personen die nicht unter (2) fallen, darf der STRUBA nur insofern einschreiten, als ihm das Recht zusteht, diese präventiv mit einem Spielverbot für Veranstaltungen, die im Wirkungsbereich des WDV liegen, zu belegen und sie gegebenenfalls auch vom Besuch von Veranstaltungen des WDV auszuschließen (Platzverbot), falls sie bei dartssportlichen Veranstaltungen gegen den sportlichen Anstand verstoßen.
  4. Der STRUBA ist für sportliche und disziplinäre Angelegenheiten zuständig.
  5. Der STRUBA wird auf Initiative des Vorstandes des WDV oder auf Antrag eines Vereins an den Vorstand tätig, jedoch nicht aus Eigeninitiative.
  6. Der STRUBA nimmt darüber hinaus die Rolle des Landessportgerichtes gemäß den Statuten des ÖDV wahr.

§ 1a  Strafsenate

  1. Der Senat 1 ist zuständig für erstinstanzliche Entscheidungen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Senates 1, und zwei weiteren gereihten STRUBA-Mitgliedern.
  2. Der Senat 2 ist die zuständige Berufungsinstanz und entscheidet verbandsintern endgültig. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Senates 2 und zwei weiteren gereihten STRUBA-Mitgliedern, die nicht an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt haben.

§ 2  Wahl der Mitglieder

  1. Zu wählen sind folgende Positionen:
    1. die oder der Vorsitzende des Senates 1
    2. die oder der Vorsitzende des Senates 2
    3. acht gereihte STRUBA-Mitglieder
  2. Die Wahl der Vorsitzenden der beiden Senate, sowie der acht gereihten STRUBA-Mitglieder erfolgt auf einer Sitzung der Erweiterten Technischen Kommission des WDV (ETK) alle 2 Jahre. Bei der Wahl sind nur die Vereinsvertreter stimmberechtigt.
  3. Die Vorsitzenden der Senate und die gereihten STRUBA-Mitglieder müssen aus verschiedenen Vereinen1 stammen und dürfen keine Funktionär·innen2 des WDV, des ÖDV oder eines anderen Landesverbandes des ÖDV innehaben.
  4. Die Angehörigen des STRUBA müssen eine ÖDV-Hauptmeldung für einen WDV - Mitgliedsverein in Wien haben.
  5. Alle Mitglieder des STRUBA haben dem WDV nach ihrer Wahl eine gültige Emailadresse bekanntzugeben und diesbezügliche Änderungen sofort zu melden.

§ 3  Aufgaben und Tätigkeiten

  1. Der STRUBA hat die Aufgabe, alle Wettkämpfe die nicht ordnungsgemäß beendet wurden, bzw. bei denen ein Protest eingereicht wurde, zu beglaubigen.
  2. Der STRUBA hat nach Anhörung der Streitparteien innerhalb angemessener Fristen über eingebrachte Proteste zu entscheiden.
  3. Der STRUBA kann auf Antrag eines Vereines an den Vorstand bzw. auf Antrag des Vorstandes des WDV selbst, die Überwachung eines Wettspiels anordnen. Erfolgt die Überwachung auf Antrag eines Vereines, so hat dieser dem Verband eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung des WDV festgelegt. Mit der Überwachung kann ein Mitglied des STRUBA, oder ein Mitglied der Technischen Kommission (TK) beauftragt werden. Die oder der Überwacher·in darf jedoch nicht einem Verein, der am zu überwachenden Wettspiel beteiligt ist, angehören.
  4. Für Ausschreitungen auf Spielstätten und Turnieren können neben den an den Ausschreitungen beteiligten Personen auch Vereine oder deren Funktionär·innen zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihnen an diesen Ausschreitungen oder an deren Umfang ein Verschulden zur Last fällt. Bei groben oder wiederholten Ausschreitungen können die schuldtragenden Vereine suspendiert und/oder über deren Spielstätte eine Sperre verhängt werden. Suspendierte Verbandsangehörige dürfen in keiner Weise an Wettspielen teilnehmen, oder solche veranstalten, bleiben aber für die Dauer des Suspens an die Statuten und das Regelwerk des WDV gebunden.
  5. Abhaltung von Strafverfahren aus sportlichen Belangen und auf Grund disziplinärer Verfehlungen im Rahmen von Wettkämpfen, die im Wirkungsbereich des WDV liegen.

§ 4  Sitzungen

  1. Die Sitzungen der Senate des STRUBA sind nicht öffentlich, jedoch doch steht den Vorstandsmitgliedern und dem Sportwart des WDV das Recht zu, an den Sitzungen, ohne Parteistellung teilzunehmen. Alle Teilnehmer·innen der Sitzungen haben über den Verlauf strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  2. Die Einberufung eines Senates des STRUBA erfolgt, unter der Beifügung einer Tagesordnung, spätestens 14 Tage nach dem Einlangen des Antrages und mindestens 7 Tage vor dem Termin der Sitzung, durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, an die vom Mitglied dem WDV zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
  3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Tagesordnung kann erweitert werden, wenn alle Mitglieder des entsprechenden Senates des STRUBA anwesend sind und die Erweiterung der Tagesordnung einstimmig erfolgt.
  4. Ein Senat des STRUBA ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder (inklusive des oder der Vorsitzenden des Senates) anwesend sind.
  5. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist in den Senaten des STRUBA nicht zulässig. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
  6. Abstimmungen im Rahmen des STRUBA sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
  7. Die Beschlussfassung im STRUBA erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin (Dirimierungsrecht).
  9. Die Sitzungen der Senate des STRUBA werden von deren jeweiligen Vorsitzenden, beziehungsweise im Falle ihrer Verhinderung vom höchstgereihten anwesenden STRUBA-Mitglied geleitet.
  10. Über den Verlauf einer Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, aus welchem zumindest die Zahl und die Namen aller anwesenden Personen, die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis hervorgehen müssen. Das Protokoll ist binnen 7 Tagen an den Vorstand des WDV weiterzuleiten, welcher gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Beschlüsse zuständig ist. Für die Erstellung des Protokolls ist die oder der Sitzungsleiter·in verantwortlich.
  11. Alle Verbandsangehörigen sowie die Personen die im Rahmen ihrer Teilnahme an einer Veranstaltung des WDV der Gerichtsbarkeit des STRUBA unterliegen sind verpflichtet, Ladungen vor den STRUBA Folge zu leisten und nach bestem Wissen wahrheitsgetreu auszusagen. Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der STRUBA berechtigt Sanktionen gemäß Strafkatalogs zu verhängen, bzw. falls es sich um einen beschuldigte/betroffene Personen handelt, diese in Abwesenheit zu bestrafen.

§ 5  Beschlüsse und deren Wirksamkeit

  1. Die Beschlüsse des Straf- und Beglaubigungsausschusses werden mit dem Tage der Veröffentlichung durch den Vorstand des WDV im geschützten [Anm.: nur Vereinsvertreter·innen und dem Vorstand zugänglichen] Bereich der WDV-Website wirksam.
  2. Gegen Beschlüsse des STRUBA kann schriftlich binnen 21 Tage Berufung eingelegt werden. Die in der Gebührenordnung des WDV festgelegte Protestgebühr hat innerhalb dieser Frist beim WDV einzulangen und wird, falls der Berufung stattgegeben wird, rückerstattet.
  3. Über die Berufung entscheidet der Senat 2 des STRUBA. Eine derartige Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Senates 2 über die Berufung ist endgültig.

§ 6  Befangenheit

  1. Mitglieder des STRUBA sind befangen, wenn:
    1. der behandelte Fall seinen oder ihren Verein betrifft
    2. der behandelte Fall einen Verwandten ersten oder zweiten Grades oder dessen bzw. deren Verein betrifft.
    3. der behandelte Fall eine Person bzw. einen Verein betrifft, mit der eine aufrechte Geschäftsbeziehung besteht.
    4. das STRUBA-Mitglied sich selbst schriftlich und begründet für befangen erklärt.
  2. Ist ein STRUBA-Mitglied befangen, tritt an seine Stelle ein das nächstgereihte STRUBA-Mitglied

§ 7  Straf- und Maßnahmenkatalog

  1. Der STRUBA kann folgende Strafen und Maßnahmen verhängen:
    1. eine Verwarnung
    2. eine Sperre
    3. Ausschluss vom Spielbetrieb des WDV
    4. Funktionärsverbot
    5. Punkteabzug
    6. Austragung von Heimspielen an einem neutralen Ort
    7. Sperre des Spielorts
    8. Rückerstattung von Preisen
    9. Zwangsabstieg
    10. Strafverifizierung
    11. Antrag zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband an den Vorstand
    12. Spielwiederholung
    13. Spielfortsetzung bei einem bestimmten Spielstand
  2. Strafen laut § 7 (1) b. bis g. können befristet oder unbefristet und bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
  3. Der STRUBA misst die Strafe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere nach dem Verschulden zu.

§ 8  Schlussbestimmungen

  1. Der STRUBA ist an das aktuell gültige Regelwerk und die Statuten des WDV gebunden
  2. Entscheidungen des STRUBA sind Einzelentscheidungen und haben keinen Präzedenzcharakter. Der STRUBA hat jedoch das Recht, den Vorstand des WDV anlässlich einer solchen Einzelentscheidung auf Mängel im Regelwerk hinzuweisen und entsprechende Änderungen anzuregen.
  3. Wird durch den Vorstand des WDV ein STRUBA-Verfahren gegen eine oder einen Spieler·in eingeleitet, so kann der Vorstand die oder den betroffenen Spieler·in mit einem vorübergehenden Spielverbot bis zur Beendigung des STRUBA-Verfahrens belegen. Gegen dieses vorübergehende Spielverbot ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 9  Verjährung

  1. Vergehen verjähren grundsätzlich nach sechs Monaten, sofern keine Sondervorschriften bestehen.
  2. Offene Geldforderungen des Verbandes an ein Mitglied, eine oder einen Spieler·in oder eine oder einen Funktionär·in verjähren grundsätzlich nicht.
  3. Die Verjährungsfrist in Disziplinarsachen beginnt am Tag, an dem das Vergehen begangen wurde, bzw. wenn sich das Vergehen oder dessen mehrfache Begehung über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, am letzten Tag dieses Zeitraums.
  4. Die Verjährungsfrist wird vor Ablauf, durch die Verfahrenseröffnung des STRUBA unterbrochen.

§ 10  Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung des Straf- und Beglaubigungsausschusses des Wiener Darts Verbandes (STRUBA) wurde auf der Generalversammlung des WDV vom 4. Mai 2012 beschlossen, tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  2. Die Geschäftsordnung des Straf- und Beglaubigungsausschusses des Wiener Darts Verbandes (STRUBA) wurde auf der Generalversammlung des WDV vom 11. April 2014 in ihrer geänderten Form beschlossen, und tritt mit der Neuwahl der Mitglieder des STRUBA im Juni 2014 in Kraft.
  3. Die Geschäftsordnung des Straf- und Beglaubigungsausschusses des Wiener Darts Verbandes (STRUBA) wurde auf der Generalversammlung des WDV vom 8. Mai 2024 in ihrer geänderten Form beschlossen, und tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Fußnoten

1 Es müssen Spieler·innen sein, die ihre ÖDV-Hauptmeldung für diesen Verein in Wien haben.
2 Insbesondere sind Funktionär·innen des (erweiterten) Vorstands der genannten Organisationen gemeint. Neben den gewählten Funktionären, sind auch Ligaleiter·innen, Bundestrainer·innen, Ausbildungsreferentinnen und ähnliches gemeint.

Geschäftsordnung des Straf- und Beglaubigungsausschusses des Wiener Dartsverbandes vom 8.5.2024