Regelwerk
Statuten des WDV (DS1)
GZ: XIV-4580 / ZVR: 979169662
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verband führt den Namen „Wiener Dartsverband“, im Folgenden „WDV“ genannt.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen im Bundesland Wien ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
- Der WDV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt auf freiwilliger und gemeinnütziger Basis den Dartssport im Bundesland Wien zu fördern und zu pflegen, zu verbreitern und zu organisieren.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandzweckes
- Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Sportliche Wettkämpfe
- Vorträge und Versammlungen
- Herausgabe eines Dartssport Mitteilungsblattes
- Gesellige Zusammenkünfte
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Verbandsumlagen
- Allfällige Einnahmen aus Veranstaltungen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des WDV gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Dartssportvereine mit Sitz im Bundesland Wien. Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Mitarbeit im Interesse des WDV liegt. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den WDV ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des WDV können alle im Bundesland Wien gemeldeten aktiven Dartssportvereine werden, deren Statuten nicht mit denen des WDV in Widerspruch stehen. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotzt dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Verbandsumlagen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds aus dem WDV kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung muss innerhalb von zehn Wochen bei der Generalversammlung behandelt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des WDV teilzunehmen und die Einrichtungen des WDV zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht jedem Mitglied eines ordentlichen Mitgliedsvereins, Ehrenmitgliedern, sowie außerordentlichen Mitgliedern zu, sofern es sich dabei um physische Personen handelt.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des WDV zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des WDV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des WDV Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und von Verbandsumlagen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Mitglieder haben das Antragsrecht in allen Organen des WDV; Anträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
§ 8 Verbandsorgane
-
Organe des Verbandes sind:
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
- der Vorstand (§§ 11 bis 13)
- die Rechnungsprüfer (§ 14)
- das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes idgF. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG idgF),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG idgF, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem WDV zuletzt bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge an die Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden durch deren jeweils zuständiges Organ vertreten. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsbeistand rechtsfreundlich beraten bzw. vertreten zu lassen, ohne jedoch durch dessen Anwesenheit ein Stimmrecht zu begründen. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 7 dieser Statuten. Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Generalversammlung nur dann stimmberechtigt, wenn sie als Delegierte ein ordentliches Mitglied des WDV vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Stimmenanzahl jedes ordentlichen Mitglieds richtet sich nach der Anzahl der dem WDV gemeldeten Mitglieder des entsprechenden ordentlichen Mitglieds nach folgender Einteilung:
- bis 10 gemeldete Mitglieder 1 Stimme,
- 11 bis 20 gemeldete Mitglieder 2 Stimmen,
- 21 bis 30 gemeldete Mitglieder 3 Stimmen.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gütigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des WDV geändert oder der WDV aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter, sollte auch dieser verhindert sein dessen 2. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Es ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern, mittels Telefax oder per E-Mail zuzusenden.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Beiräte und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und WDV;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie von Verbandsumlagen für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des WDV;
- Beschlussfassung über Ausführungsbestimmungen zu diesen Statuten, die allenfalls in der Geschäftsordnung geregelt werden; sowie
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
- Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:
- Präsident,
- erster Stellvertreter,
- zweiter Stellvertreter,
- Schriftführer,
- Schriftführerstellvertreter,
- Kassier,
- Kassierstellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist von seinem zweiten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einzuberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens 3 Tage vorher eingeladen wurden und mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz entweder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, oder dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des WDV. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes idgF. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des WDV entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Verbandsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des WDV.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des WDV. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
- Der Präsident vertritt den WDV nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des WDV bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und WDV bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den WDV nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des WDV verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der erste Präsidentstellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Präsidentstellvertreter. An die Stelle des Schriftführers beziehungsweise des Kassiers tritt sein Stellvertreter.
- Die Beiräte sollen ein Bindeglied zwischen Vorstand und den Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern sein. Sie haben bei Vorstandssitzungen beratende Funktion.
§ 14 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des WDV im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und WDV bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes idgF und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus fünf physischen Personen, die Mitglieder eines ordentlichen Verbandsmitglieds sind. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Die von einem Streitteil namhaft gemachten Schiedsrichter dürfen weder dem Verein des nominierenden Streitteils noch demselben Verein angehören. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von drei Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tage mit einfacher Stimmenmehrheit eine physische Person, welche Mitglied eines ordentlichen Verbandsmitglieds ist, aber weder den Vereinen der Streitparteien, noch den Vereinen der Schiedsrichter angehört, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes unterfertigt ein Protokoll, das eine Darstellung des Sachverhaltes sowie den Entscheid des Schiedsgerichtes enthalten muss. Das Protokoll ist binnen einer Woche dem Verbandsvorstand zuzusenden.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Verbandes
- Die freiwillige Auflösung des WDV kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der WDV verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
- Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 18 Inkrafttreten
- Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten treten die bisher geltenden Statuten des WDV außer Kraft.
Statuten des Wiener Dartsverbandes vom 7.6.2006 (kontrolliert am 6.3.2007)